Unsere AGBs
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Garant Medical GmbH
Die Firma wird nachfolgend „Verleiher“ genannt.
- 1.1 Der Verleiher stellt dem Entleiher seine Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vorübergehend zur Verfügung. Für diesen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Entleihers selbst dann, wenn der Verleiher diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters beim Entleiher als Anerkenntnis der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen.
- 1.2 Der Verleiher ist Arbeitgeber seiner Mitarbeiter. Auf diese Arbeitsverhältnisse findet ein zeitarbeitsspezifischer Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung vollinhaltliche Anwendung. Die Mitarbeiter stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Entleiher. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen sind ausschließlich mit dem Verleiher zu vereinbaren, wobei auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und die Wünsche des Entleihers Rücksicht genommen wird, soweit dies möglich ist.Der Verleiher ist berechtigt, aus organisatorischen, betrieblichen oder gesetzlichen Gründen Mitarbeiter abzurufen und die Erledigung der Arbeiten anderen Mitarbeitern zu übertragen. Er ist im Hinblick auf § 11 Abs. 5 AÜG nicht verpflichtet, seine Mitarbeiter in Entleiherbetriebe zu überlassen, die von einem Arbeitskampf betroffen sind.
2.1. Der Entleiher ist verpflichtet, einmal wöchentlich den Arbeitsnachweis zu prüfen und abzuzeichnen, den der Mitarbeiter des Verleihers ihm vorlegt. Andernfalls gilt der vom Mitarbeiter vorgelegte Arbeitsnachweis als vom Entleiher genehmigt.
- 2.2 Die aufgrund der Arbeitsnachweise erteilten Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug sofort fällig. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich. Der Verleiher ist nicht verpflichtet, Schecks in Zahlung zu nehmen.
- 2.3 Soweit nicht ausdrücklich im Angebot etwas anderes vereinbart ist, gelten die dort genannten Verrechnungssätze freibleibend und ohne Zuschläge. Grundlage der Berechnung der nachstehenden Zuschläge ist eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Wird innerhalb einer Arbeitswoche an weniger als 5 Tagen gearbeitet oder befindet sich in der Arbeitswoche ein gesetzlicher Feiertag, wird die Überstundenberechnung auf Tagesbasis umgestellt.
- Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind danach mit folgenden Zuschlägen zu vergüten:
- a) Überstunden
- b) Spätschicht
- c) Nachtarbeit
- d) Samstagsarbeit
- e) Sonntagsarbeit
- f) Arbeit an gesetzlichen Feiertagen
Die Basis für die Berechnung der Zuschläge ist der im AÜV ausdrücklich bezifferte Verrechnungssatz. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge – mit Ausnahme der Überstundenzuschläge – ist nur der jeweils höchste zu vergüten.
- 2.4 Im Falle des Verzuges ist der Verleiher berechtigt, dem Entleiher Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4 % für das Jahr über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Nach Ablauf eines Zeitraums von 30 Tagen, ab der in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeit, betragen die Verzugszinsen für das Jahr 5 % über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
- 2.5 Der Entleiher darf mit Ansprüchen gegen den Verleiher aufrechnen, sofern seine Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
- 2.6 Die Mitarbeiter des Verleihers sind nicht zum Inkasso berechtigt.
3 Die Mitarbeiter des Verleihers sind schriftlich zu strengem Stillschweigen über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.
- 4.1 Der Entleiher stellt den Verleiher gemäß §§ 280, 281 BGB von allen Schadensersatzansprüchen seiner Leiharbeitnehmer oder Sozialversicherungsträgen, die auf Falschangaben des Entleihers oder unterlassene Mitteilungen über Änderungen der zugrundeliegenden Tariflöhne oder Umsetzungen in andere Arbeitsbereiche resultieren, frei.
- 4.2 Die Mitarbeiter sind sorgfältig ausgewählt. Dennoch ist der Entleiher gehalten, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Taäigkeit zu überzeugen und eventuelle Beanstandungen über ihn an den Verleiher zu richten.
- 4.3 Stellt der Entleiher innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Mitarbeiter sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet und besteht er dem Verleiher gegenüber auf Austausch des Mitarbeiters, werden ihm bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.
- 4.4 Im Übrigen kann der Verleiher nur für die Auswahl einstehen, dass seine Mitarbeiter für den vorgesehenen Einsatz generell geeignet sind und ihre Leistungen entsprechend den gestellten Anforderungen erbringen können. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Reklamationen über die Eignung eines Mitarbeiters sind am Tage ihrer Feststellung, spätestens binnen einer Woche nach der Entstehung des die Reklamation begründenden Umstandes bei ihm schriftlich geltend zu machen.Verspätete Reklamationen geben dem Kunden keinerlei Ansprüche. Bei rechtzeitiger berechtigter Reklamation steht der Verleiher dem Entleiher für einen Austausch des Mitarbeiters durch einen anderen geeigneten Mitarbeiter ein; weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, gegen den Verleiher sind ausgeschlossen, es sei denn, dass ihm ein Auswahlverschulden nachgewiesen wird. In diesem Fall steht er für etwaige Schäden bis in Höhe der Deckung durch seine Haftpflichtversicherung ein.
- 4.5 Der Verleiher kann keine Haftung übernehmen, soweit seine Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut werden.
- 4.6 Mit Rücksicht darauf, dass seine Mitarbeiter in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten des Entleihers unter dessen Weisung, Aufsicht und Leistungskontrolle tätig werden, kann er nicht für Schäden haften, die seine Mitarbeiter an Gegenständen verursachen, an oder mit denen sie arbeiten, ebensowenig für sonstige fahrlässige oder vorsätzliche Schadenszufügung durch seine Mitarbeiter. Sofern Sachen oder Personen durch Mitarbeiter des Verleihers während ihrer Tätigkeit für den Entleiher zu Schaden kommen, hat der Entleiher den Verleiher von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.
5.1 Der Entleiher verpflichtet sich, die Mitarbeiter des Verleihers vor Arbeitsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der überlassenen Mitarbeiter, hat der Entleiher diese mit den arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie den für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungs- und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen und für deren Einhaltung zu sorgen.
Der Entleiher hat alle Vorrichtungen, Gerätschaften und Räume so einzurichten und zu unterhalten sowie die unter seiner Aufsicht stattfindenden Arbeitsabläufe so zu regeln, dass die Mitarbeiter dauerhaft entsprechend den Arbeitsschutzbestimmungen beschäftigt und gegen Gesundheitsschäden geschützt werden. Der Entleiher ist insbesondere verpflichtet, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und auf deren Verwendung zu achten. Soweit der Entleiher gemäß § 5 ArbSchG zu einer Gefährdungsanalyse für die durch unsere Mitarbeiter durchzuführenden Tätigkeit verpflichtet ist, gewährt er den unter Punkt 5.6 genannten Mitarbeitern des Verleihers Einblick in deren Dokumentation.
5.2 Soweit die Mitarbeiter des Verleihers während ihrer Tätigkeit im Betrieb des Entleihers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 6“ ausüben, hat der Entleiher unter Zustimmung des Verleihers vor Beginn dieser Tätigkeit die vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen und dem Verleiher die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen.
5.3 Der Entleiher ist verpflichtet, Maßnahmen und Einrichtungen zur Ersten Hilfe gemäß der Unfallverhuütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 1“ auch für die Mitarbeiter des Verleihers bereitzuhalten.
5.4 Die Mitarbeiter des Verleihers sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft unfallversichert. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher etwaige Arbeitsunfälle seiner Mitarbeiter unverzüglich zu melden. Meldepflichtige Arbeitsunfälle werden grundsätzlich gemeinsam untersucht.
5.5 Falls die Mitarbeiter des Verleihers aufgrund von mangelhaften bzw. nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder -ausrüstungen oder ohne Schutzkleidung die Aufnahme oder die Fortsetzung ihrer Tätigkeit beim Entleiher berechtigterweise ablehnen, schuldet der Entleiher den- noch die vereinbarte Vergütung für die Arbeitszeit, zu der die Mitarbeiter dem Entleiher zur Verfügung standen.
5.6 Die von der Geschäftsführung des Verleihers beauftragten Personen sowie seine Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung dieser Arbeitsschutzverpflichtungen durch Arbeitsplatzbesuche zu überprüfen. Insoweit räumt der Entleiher diesem ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Mitarbeiter des Verleihers ein.
6 Falls der Mitarbeiter des Verleihers seine Tätigkeit beim Entleiher nicht aufnimmt oder der Tätigkeit fernbleibt, wird der Entleiher unverzüglich den Verleiher unterrichten.
7.1 Soweit der AÜV kein Ende der Überlassung bestimmt, ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der AÜV kann von beiden Seiten mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum Wochenende gekündigt werden.
7.2 Der Verleiher ist berechtigt, seine Leistungen zurückzubehalten, wenn der Entleiher seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem früheren AÜV oder aus sonstiger Geschäftsbeziehung ganz oder teilweise nicht erfüllt und der Verleiher ihm bereits eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat.
7.3 Der Verleiher ist darüber hinaus berechtigt, den AÜV aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Entleiher mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder einem früheren Vertrag in Verzug geraten ist und er auch eine angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen; der Entleiher die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem AÜV verweigert oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Entleihers erheblich gefährdet erscheinen, dass z. B. Zahlungsverpflichtungen aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Entleihers durch einen Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, durch Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste o. ä. gefährdet sind oder der Entleiher seine Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.
8.1 Vermittlungsprovision: Bei der Übernahme des Zeitarbeitnehmers aus der Überlassung steht dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist wie folgt gestaffelt: Bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate beträgt die Provision 3 Bruttomonatsgehälter; bei einer Übernahme nach drei Monaten beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehälter; bei einer Übernahme nach neun Monaten beträgt die Provision 1 Bruttomonatsgehalt; jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nach einer Überlassungsdauer von über zwölf Monaten wird keine Provision mehr erhoben.
8.2 Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Leiharbeitnehmers mit dem Entleiher und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Verleiher dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Dem Entleiher steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungspflicht zu befreien.
8.3 Kommt bereits vor abgesprochenem Überlassungsbeginn zwischen dem Verleiher vorgestellten Leiharbeitnehmer oder Kandidaten, der den Status eines Bewerbers hat, und dem Entleiher ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zustande, hat der Verleiher gegenüber dem Entleiher einen Anspruch auf Zahlung eines Vermittlungshonorars in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
9.1 Der Entleiher bestätigt dem Verleiher, dass die namentlich genannten Leiharbeitnehmer in den letzten 6 Monaten vor deren Einsatzbeginn weder innerhalb des Unternehmens des Entleihers noch in einem mit dem Entleiher nach § 18 Aktiengesetz (AktG) rechtlich verbundenen Unterneh- men als Arbeitnehmer beschäftigt waren. Sollte festgestellt werden, dass zwischen dem Kunden bzw. einem mit ihm nach § 18 AktG rechtlich verbundenen Unternehmen und einem Leiharbeitnehmer tatsächlich ein Arbeitsverhältnis innerhalb der o.g. 6-Monatsfrist bestanden hat, ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen stellt der Entleiher alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers schriftlich zur Verfügung. Auf der Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt eine Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.
9.2 Branchenzuschläge: Wenn für den überlassenen Leiharbeitnehmer für die Dauer der Überlassung an den Entleiher Branchentarifzuschläge oder höhere Branchenzuschläge zu zahlen sind, anders als bei Abschluss des AÜV berücksichtigt, weil a) aufgrund der vom Entleiher im AÜV im Hinblick auf die Anwendung der Branchentarife gegebenen Informationen nicht zu erkennen war, dass Branchenzuschläge zu zahlen sind oder niedrigere Branchenzuschläge gezahlt wurden, oder b) sich Tatsachen im Hinblick auf die Branchenzugehörigkeit geändert haben und der Entleiher den Verleiher hierüber nicht schriftlich informiert hat, dann haftet der Entleiher für sämtliche hierdurch entstehenden Aufwendungen. Dies gilt insbesondere für etwaige hierdurch begründete Lohnnachzahlungen, nachzuzahlende Sozialversicherungsabgaben, Geldstrafen und Bußgelder.
10 Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB oder Teile davon unwirksam sein sollen, wird hierdurch die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden alsdann anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.
11 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie etwaige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verleiher.
12 Gerichtsstand ist Iserlohn. Stand: 01.12.2017